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§
1
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Name,
Sitz und Zweck des Verbandes
Der Verband führt den Namen:
“Deutscher Bundesverband der Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und
Musikzüge e.V.“, nachstehend „DBV“ genannt
- Der
Sitz des DBV ist Köln. Der DBV ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Köln unter Nummer 43 R 6132 eingetragen.
- Der
DBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
- Zweck
des DBV ist der Zusammenschluss aller Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner-
und Musikzüge in der Bundesrepublik Deutschland zur Erhaltung
und Förderung der von ihnen veranstalteten Musik. Der Verband
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Verbandes.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen
begünstigt werden.
- Der
Verband ist politisch, rassisch und konfessionell unabhängig
und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
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§
2
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Aufgaben
des DBV
- Durchführung
von Fachschulungen für Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und
Musikzüge zum Zwecke der Erhaltung und Förderung der Musik.
- Durchführung
Deutscher Meisterschaften, Deutscher Juniorenmeisterschaften,
sowie die Durchführung Deutscher Tanzsportpokale "Deutschlandpokal
des DBV" und
internationalen Veranstaltungen.
- Förderung
und Heranbildung des Nachwuchses innerhalb der Mitgliedsverbände
und Mitgliedsvereine unter Berücksichtigung anerkannter
jugendpflegerischer Maßnahmen.
- Erfassung
und einheitliche Ausbildung der Wertungsrichter auf Bundesebene.
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§
3
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Mitgliedschaft
im DBV
- Mitglieder
im DBV können alle Landesverbände der einzelnen Bundesländer
der Bundesrepublik Deutschland sein. Ein dem DBV angehörender
Landesverband darf keinen Verein aus einem anderen Bundesland
aufnehmen, in dem ein dem DBV angehörender Landesverband
besteht. Je Bundesland der BRD darf nur ein Landesverband
Mitglied im Sinne der Satzung im DBV sein.
- Insoweit
in einem Bundesland kein Landesverband besteht, können
Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und Musikzüge aus diesen Ländern
Einzelmitglied im DBV sein.
- Die Aufnahme
eines neuen Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag an die
Geschäftsstelle des DBV. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der
betroffene Antragsteller das Recht, dass die Delegiertentagung darüber entscheidet. Zu dieser Delegiertentagung ist
der betroffene Antragsteller einzuladen.
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§
4
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Rechte
und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des DBV
teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, diese Satzung einzuhalten
und die Aufgaben des DBV zu unterstützen.
- Die
unter § 3 Abs. 3 und 4 genannten Mitglieder können an
Veranstaltungen des DBV teilnehmen. Bei Versammlungen haben sie
kein Stimmrecht.
- Die
Mitgliedschaft endet:
a) durch erklärten Austritt. Die Austrittserklärung
muss schriftlich und drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres
bei der DBV-Geschäftsstelle vorliegen. Gleichzeitig sind alle
Verpflichtungen gegenüber dem DBV zu erfüllen.
b) durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind:
1.
Nichterfüllung der durch Anerkennung dieser Satzung
eingegangenen Verpflichtungen,
2.
bewiesenes verbandsschädigendes Verhalten und
3.
Verstoß gegen satzungsmäßig verfasste Beschlüsse.
Anträge auf Ausschluss werden vor dem Ehrenrat
verhandelt.
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§
5
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Beiträge
- Die
Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren wird durch die
Bundesdelegiertentagung bestimmt. Sie sind in der
Gebührenordnung festgehalten.
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§
6
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Organe
des DBV
Organe des DBV
sind:
- Die
Bundesdelegiertentagung
- Der
Vorstand
- Die
Fachausschüsse
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§
7
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Die
Delegiertentagung des DBV
- Die
Delegiertentagung des DBV ist oberstes Organ des Verbandes. Die
Zahl der an der Delegiertentagung teilnehmenden Personen ist
nicht begrenzt.
Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände
wird nach folgendem Schlüssel berechnet:
- Jeder
Landesverband erhält für acht Delegierte Stimmrecht, zusätzlich
für je vollendete eintausend gemeldete,
beitragsentrichtende Mitglieder ein
weiteres
Stimmrecht.
- Im DBV anerkannte
Einzelmitglieder erhalten je eine Stimme, sofern die
Zahl der Einzelmitglieder weniger als
sieben beträgt. Übersteigt die Anzahl der
Einzelmitglieder die Anzahl von sieben, wird diese Gruppe wie
ein
Landesverband behandelt und erhält acht Stimmen.
-
Wenn aus einem Bundesland, in dem kein Landesverband
besteht, acht stimmberechtigte Einzelmitglieder im
DBV sind, sind diese verpflichtet, einen
Landesverband zu gründen.
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Stimmübertragungen bei Delegiertentagungen sind grundsätzlich
erlaubt. Stimmübertragung ist nur bei den
Delegierten zulässig, d.h. der DBV-Vorstand
darf keine Stimmübertragung vornehmen. Die Stimmüber-
tragung
innerhalb eines Landesverbandes pro anwesenden Delegierten wird
auf fünf Stimmen begrenzt.
- Die
Delegiertentagung des DBV ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Monate vorher (Datum des Poststempels)
einzuberufen.
Die Delegiertentagung findet im ersten Quartal eines
jeden Jahres statt. Sie wählt aus Ihrer Mitte zwei
Kassenrevisioren, deren Aufgabe es ist,
die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, das Vorhandensein sämtlicher Belege und die Übereinstimmung
der Ein- und Ausgaben mit den Beschlüssen des zuständigen
Vereinorgans zu überprüfen. Die Revisoren dürfen nicht dem
Vorstand des DBV angehören. Die Amtszeit entspricht der des
Vorstandes.
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- Die
Delegiertentagung des DBV befindet und beschließt über:
a) Bestellung
des Protokollführers
b) Erstellung
und Änderung der Geschäftsordnungen
c) den
Jahresbericht des Präsidenten
d) den
Kassenbericht des Schatzmeisters
e) den
Prüfbericht der Revisoren
f) die
Entlastung des Vorstandes
g) die
Neuwahl des Vorstandes
h) die
Wahl des Ehrenratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
i) die
Wahl der Kassenrevisoren
j) die
ERnennung von Ehrenmitgliedern
k) Satzungsänderungen
l) die
Vergabe und Durchführung von Deutschen Meisterschaften
m) Anträge
n) Ort und
Zeit der Bundesdelegiertentagung
o) die Bestätigung
der Bundesjugendordnung sowie deren Änderungen.
Bewerbungen und Anträge müssen bis spätestens 15. November eines jeden Jahres in schriftlicher Form dem Vorstand
vorliegen.
Die vorliegenden Bewerbungen und Anträge sind den Mitgliedern
mit der Einladung in den Tagungsunterlagen bekannt zugeben.
Jeder Landesverband (§3 Nr.1) und jeder Mitgliedsverein (§3
Nr.2) erstattet der Bundesdelegiertentagung einen Lagebericht
über die geleistete Arbeit. Dieser ist schriftlich zu verfassen
und dem Protokoll beizufügen.
- Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Änderungen
der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten.
- Zu
Beginn jeder Delegiertentagung ist die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten festzustellen. Das Protokoll der
letzten Bundesdelegiertentagung ist genehmigen zu lassen.
- Der
Protokollführer ist für eine einwandfreie Protokollführung
verantwortlich. Das Protokoll muss sechs Wochen nach der
Delegiertentagung dem Vorstand des DBV und den Landesvorständen
zugestellt sein.
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§
8
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Vorstand
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- Der
Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem
Schatzmeister
e) dem
Jugendleiter
- Der
DBV wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von
zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
- Der
Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes
beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Wahl des neuen
Vorstandes.
- Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus
einem Amtsbereich aus, wird dieser Amtsbereich bis zur nächsten
Bundesdelegiertentagung kommissarisch durch einen
Landesvorsitzenden eines dem DBV angehörenden Landesverbandes
§3, Nr.1 wahrgenommen.
- Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder des DBV ist ehrenamtlich. Bei
besonderen Aufwendungen können Auslagen erstattet werden. Der
Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
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§
9
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Fachausschüsse
- Bundesfachausschüsse
werden durch den Vorstand berufen.
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- Jeder
Mitgliedsverband und jedes Einzelmitglied hat das Recht
Vertreter in den jeweiligen Bundesfachausschuss zu entsenden.
- Die
Bundesfachausschüsse erarbeiten Lösungen Entscheidungsreif. Über
Entscheidungen aus den Bundesfachausschüssen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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§
10
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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§
11
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Auflösung
des DBV
- Die
Auflösung des DBV kann nur eine 4/5 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten einer eigens hierfür einberufenen
Delegiertentagung beschließen.
- Bei
Auflösung des DBV ist das Vermögen für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden.
- Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§
12
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Schlussbestimmungen
- Einzelheiten,
die nicht in dieser Satzung geregelt sind, werden nach den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
- Redaktionelle
Änderungen, die den Sinn der Sa tzung nicht verändern, sowie
behördlicher Seite angeordnete Änderungen sind vom geschäftsführenden
Vorstand selbständig vorzunehmen.
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Beschlussfassung
Satzung
neu beschlossen: 34. BDGT – 23.03.2002 in Lübeck
Satzung überarbeitet: Gesamtvorstand - 27.09.2003 in Alsfeld
Satzung neu beschlossen: 36. BDGT - 20.03.2004 in Retzbach
Änderung: 42. BDGT - 27.03.2010 in Königslutter/Niedersachsen
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