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Satzung


§ 1


Name, Sitz und Zweck des Verbandes

Der Verband führt den Namen:

“Deutscher Bundesverband der Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und Musikzüge e.V.“, nachstehend „DBV“ genannt

  1. Der Sitz des DBV ist Köln. Der DBV ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nummer 43 R 6132 eingetragen.
  2. Der DBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des DBV ist der Zusammenschluss aller Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und Musikzüge in der Bundesrepublik Deutschland zur Erhaltung und Förderung der von ihnen veranstalteten Musik. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  6. Der Verband ist politisch, rassisch und konfessionell unabhängig und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2

Aufgaben des DBV

  1. Durchführung von Fachschulungen für Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und Musikzüge zum Zwecke der Erhaltung und Förderung der Musik.
  2. Durchführung Deutscher Meisterschaften, Deutscher Juniorenmeisterschaften, sowie die Durchführung Deutscher Tanzsportpokale "Deutschlandpokal des DBV" und internationalen Veranstaltungen.
  3. Förderung und Heranbildung des Nachwuchses innerhalb der Mitgliedsverbände und Mitgliedsvereine unter Berücksichtigung anerkannter jugendpflegerischer Maßnahmen.
  4. Erfassung und einheitliche Ausbildung der Wertungsrichter auf Bundesebene.
 

§ 3

Mitgliedschaft im DBV

  1. Mitglieder im DBV können alle Landesverbände der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sein. Ein dem DBV angehörender Landesverband darf keinen Verein aus einem anderen Bundesland aufnehmen, in dem ein dem DBV angehörender Landesverband besteht. Je Bundesland der BRD darf nur ein Landesverband Mitglied im Sinne der Satzung im DBV sein.

  2. Insoweit in einem Bundesland kein Landesverband besteht, können Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner- und Musikzüge aus diesen Ländern Einzelmitglied im DBV sein.
  3. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag an die Geschäftsstelle des DBV. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der betroffene Antragsteller das Recht, dass die Delegiertentagung darüber entscheidet. Zu dieser Delegiertentagung ist der betroffene Antragsteller einzuladen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des DBV teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und die Aufgaben des DBV zu unterstützen.
  2. Die unter § 3 Abs. 3 und 4 genannten Mitglieder können an Veranstaltungen des DBV teilnehmen. Bei Versammlungen haben sie kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch erklärten Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich und drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der DBV-Geschäftsstelle vorliegen. Gleichzeitig sind alle Verpflichtungen gegenüber dem DBV zu erfüllen.

    b) durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind:

        1. Nichterfüllung der durch Anerkennung dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen,

        2. bewiesenes verbandsschädigendes Verhalten und 

        3. Verstoß gegen satzungsmäßig verfasste Beschlüsse.

    Anträge auf Ausschluss werden vor dem Ehrenrat verhandelt.
 

§ 5

Beiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren wird durch die Bundesdelegiertentagung bestimmt. Sie sind in der Gebührenordnung festgehalten.

§ 6

Organe des DBV

Organe des DBV sind:

  1. Die Bundesdelegiertentagung
  2. Der Vorstand
  3. Die Fachausschüsse

§ 7

Die Delegiertentagung des DBV

  1. Die Delegiertentagung des DBV ist oberstes Organ des Verbandes. Die Zahl der an der Delegiertentagung teilnehmenden Personen ist nicht begrenzt.

    Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten der Landesverbände wird nach folgendem Schlüssel berechnet:

    Jeder Landesverband erhält für acht Delegierte Stimmrecht, zusätzlich für je vollendete eintausend gemeldete,
        beitragsentrichtende Mitglieder ein
        weiteres Stimmrecht.

    Im DBV anerkannte Einzelmitglieder erhalten je eine Stimme, sofern die  Zahl der Einzelmitglieder weniger als
        sieben beträgt. Übersteigt die Anzahl der Einzelmitglieder die Anzahl von sieben, wird diese Gruppe wie
        ein Landesverband behandelt und erhält acht Stimmen.

    -  Wenn aus einem Bundesland, in dem kein Landesverband besteht, acht stimmberechtigte Einzelmitglieder im
        DBV sind, sind diese verpflichtet, einen Landesverband zu gründen.

    -  Stimmübertragungen bei Delegiertentagungen sind grundsätzlich erlaubt. Stimmübertragung ist nur bei den
        Delegierten zulässig, d.h. der DBV-Vorstand darf keine Stimmübertragung vornehmen. Die Stimmüber-
        tragung innerhalb eines Landesverbandes pro anwesenden Delegierten wird auf fünf Stimmen begrenzt.

  2. Die Delegiertentagung des DBV ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Monate vorher (Datum des Poststempels) einzuberufen.

    Die Delegiertentagung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wählt aus Ihrer Mitte zwei Kassenrevisioren, deren Aufgabe es ist, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, das Vorhandensein sämtlicher Belege und die Übereinstimmung der Ein- und Ausgaben mit den Beschlüssen des zuständigen Vereinorgans zu überprüfen. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand des DBV angehören. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes.

 

  1. Die Delegiertentagung des DBV befindet und beschließt über:

    a)    Bestellung des Protokollführers
    b)    Erstellung und Änderung der Geschäftsordnungen
    c)    den Jahresbericht des Präsidenten
    d)    den Kassenbericht des Schatzmeisters
    e)    den Prüfbericht der Revisoren
    f)    die Entlastung des Vorstandes
    g)    die Neuwahl des Vorstandes
    h)    die Wahl des Ehrenratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
    i)    die Wahl der Kassenrevisoren
    j)    die ERnennung von Ehrenmitgliedern
    k)   Satzungsänderungen
    l)    die Vergabe und Durchführung von Deutschen Meisterschaften
    m)  Anträge
    n)   Ort und Zeit der Bundesdelegiertentagung
    o)   die Bestätigung der Bundesjugendordnung sowie deren Änderungen.

    Bewerbungen und Anträge müssen bis spätestens 15. November eines jeden Jahres in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen.

    Die vorliegenden Bewerbungen und Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung in den Tagungsunterlagen bekannt zugeben.

    Jeder Landesverband (§3 Nr.1) und jeder Mitgliedsverein (§3 Nr.2) erstattet der Bundesdelegiertentagung einen Lagebericht über die geleistete Arbeit. Dieser ist schriftlich zu verfassen und dem Protokoll beizufügen.
  2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Änderungen der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. 
  4. Zu Beginn jeder Delegiertentagung ist die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen. Das Protokoll der letzten Bundesdelegiertentagung ist genehmigen zu lassen.
  5. Der Protokollführer ist für eine einwandfreie Protokollführung verantwortlich. Das Protokoll muss sechs Wochen nach der Delegiertentagung dem Vorstand des DBV und den Landesvorständen zugestellt sein.

 

§ 8

Vorstand  

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a)   dem Präsidenten
    b)   dem Vizepräsidenten
    c)   dem Geschäftsführer
    d)   dem Schatzmeister
    e)   dem Jugendleiter

  2. Der DBV wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus einem Amtsbereich aus, wird dieser Amtsbereich bis zur nächsten Bundesdelegiertentagung kommissarisch durch einen Landesvorsitzenden eines dem DBV angehörenden Landesverbandes §3, Nr.1 wahrgenommen.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder des DBV ist ehrenamtlich. Bei besonderen Aufwendungen können Auslagen erstattet werden. Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 9

Fachausschüsse

  1. Bundesfachausschüsse werden durch den Vorstand berufen.
 

 

  1. Jeder Mitgliedsverband und jedes Einzelmitglied hat das Recht Vertreter in den jeweiligen Bundesfachausschuss zu entsenden.
  2. Die Bundesfachausschüsse erarbeiten Lösungen Entscheidungsreif. Über Entscheidungen aus den Bundesfachausschüssen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11

Auflösung des DBV

  1. Die Auflösung des DBV kann nur eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einer eigens hierfür einberufenen Delegiertentagung beschließen.
  2. Bei Auflösung des DBV ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

  1. Einzelheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
  2. Redaktionelle Änderungen, die den Sinn der Sa tzung nicht verändern, sowie behördlicher Seite angeordnete Änderungen sind vom geschäftsführenden Vorstand selbständig vorzunehmen.

 

Beschlussfassung

Satzung neu beschlossen: 34. BDGT – 23.03.2002 in Lübeck
Satzung überarbeitet: Gesamtvorstand - 27.09.2003 in Alsfeld
Satzung neu beschlossen: 36. BDGT - 20.03.2004 in Retzbach
Änderung: 42. BDGT - 27.03.2010 in Königslutter/Niedersachsen

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